Allgemeine Vertragsbedingungen
1 Gegenstand des Vertrages1.1 Gegenstand des Vertrages ist die in dem Sachverständigenvertrag schriftlich festgelegte Gutachteraufgabe.
1.2 Der Verwendungszweck des Gutachtens ist in dem Sachverständigenvertrag anzugeben. Bei Zweifeln kann der Sachverständige vor Aushändigung des Gutachtens hinsichtlich des Verwendungszweckes weitere Angaben vom Auftraggeber verlangen.
1.3 Vom Sachverständigenvertrag oder von diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn sie vom Sachverständigen ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
2 Gegenseitige Rechten und Pflichten
2.1 Der Auftrag wird entsprechend den für einen ordentlich öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2.2 Der Sachverständige ist bei seiner Tätigkeit den Weisungen des Auftraggebers insoweit nicht unterworfen, als diese zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens führen würden.
2.3 Der Sachverständige ist berechtigt, die zur Durchführung seines Auftrages notwendigen Reisen und Besichtigungen durchzuführen, erforderliche Untersuchungen, Analysen, Tests und Versuche vorzunehmen sowie notwendig werdende Zeichnungen, Fotos etc. anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
2.4 Der Sachverständige wird durch die Beauftragung gleichzeitig ermächtigt, nach seinem Ermessen bei beteiligten Behörden und dritten Personen Auskünfte einzuholen, Nachforschungen anzustellen und Erhebungen durchzuführen. Auf Anforderung ist dem Sachverständigen hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
3 Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich den Sachverständigen zu unterstützen. Er hat dem Sachverständigen insbesondere die Grundlagenbeschaffung zu ermöglichen und ihm alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung und den Zweck des Gutachtens von Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
4 Hinzuziehen von Hilfskräften
4.1 Der Sachverständige darf nach seinem Ermessen zur Durchführung seiner Aufgabe geeignete Hilfskräfte heranziehen. Notwendige Einsätze von Geräten und Systeme (Hardware und Software) und Laboruntersuchungen bestimmt der Sachverständige.
5 Hinzuziehung von Sonderfachleuten oder weiteren Sachverständigen
5.1 Zur Einschaltung von weiteren Sachverständigen oder Sonderfachleuten ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.
5.2 Die Beauftragung weiterer Sachverständiger erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
5.3 Der Sachverständige haftet nicht für die Tätigkeit und die Ergebnisse eingeschalteter weiterer Sachverständiger. Die Verwertung der Ergebnisse solcher weiterer Sachverständiger erfolgt ohne Gewahr.
6 Termine
6.1 Terminabsprachen sind verbindlich nur, wenn abgesprochene Termine im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden und dabei ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
7 Schweigepflicht
7.1 Der Sachverständige ist im Rahmen des § 203 Abs. 2 Nr. 5 Strafgesetzbuch über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit anvertraut wurden oder bekanntgegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.
7.2 Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtenstätigkeit darf der Sachverständige in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als hierdurch ein Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden.
7.3 Im Übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.
8 Urheberrecht, Verwendungsrecht
8.1 Der Sachverständige hat an dem ihm vom gefertigten Gutachten ein Urheberrecht.
8.2 Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den im Gutachten oder im Gutachtensvertrag angegebenen Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehenden Verwendung, insbesondere Vervielfältigung und Veröffentlichung, auch auszugsweise oder sonstigen Einzelheiten, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Sachverständigen gestattet und im Allgemeinen zusätzlich zu honorieren.
9 Auskunftspflicht des Sachverständigen
9.1 Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber Auskunft über den Stand der Tätigkeit, über die entstandenen oder zu erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
10 Vergütung
10.1 Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen.
10.2 Neben der Vergütung hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen.
10.3 Der Sachverständige ist auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, angemessene Vorauszahlungen auf die Vergütung sowie die Auslagen vom Besteller zu verlangen. Bis zum Eingang angeforderter Vorschüsse ist der Sachverständige berechtigt, die Leistung zu verweigern.
10.4 Die durch Vorauszahlungen nicht abgedeckte Gesamtvergütung und der Anspruch auf Aufwendungsersatz werden mit der Erteilung der Schlussrechnung fällig.
10.5 Die gutachtliche Stellungnahme wird dem Auftraggeber per Nachnahme zugesandt, diese wird also Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung ausgehändigt. Die Gefahrtragung geht bei Nichtannahme auf den Auftraggeber über.
10.6 Soweit eine anderweitige Vergütungsvereinbarung nicht getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem vom Sachverständigen und seinen Mitarbeitern geleisteten Zeitaufwand.
10.7 Wünscht der Auftraggeber eine vorrangige Eilbearbeitung des Auftrages oder einzelner Teilleistungen (z. B. sofortige Ortsbesichtigung, Tätigwerden an Wochenenden oder Feiertagen), so können für die jeweiligen Leistung Zuschüsse von 20% bis 40% berechnet werden. Die Höhe der Zuschläge bestimmt sich nach den vom Sachverständigen zu beurteilenden Umständen.
10.8 Im Falle des Tätigwerdens des Sachverständigen als Zeuge vor Gericht erhält der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet.
10.9 Zu Vergütung und Auslagen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
11 Zahlungen
11.1 Fällige Zahlungen haben bis 14 Tage nach Zugang der Rechnung, Teilrechnung oder Vorschuss Rechnung zu erfolgen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber der gesetzliche Zinssatz, zu entrichten, sofern der Sachverständige nicht höhere Sollzinsen nachweist.
11.2 Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden
12 Haftung
12.1 Der Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit und zwar unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, vertragliche oder außervertragliche Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, handelt. 12.2 Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen den Sachverständigen - gleich aus welchem Rechtsgrunde - beschränkt bis zur Höhe der Berufshaftpflicht des Sachverständigen mit der Deckungshöhe von € 25.000,- für Sach- und Vermögensschäden.
12.3 Sofern nicht im konkreten Schadensfall die gesetzliche Gewährleistungsfrist kürzer ist, haftet der Sachverständige auf Schadenersatz - gleich aus welchem Rechtsgrunde (also auch für außervertragliche Ansprüche und Mangelfolgeschäden)- nur auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit der Übergabe des Gutachtens oder - sofern die Tätigkeit des Sachverständigen ohne Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beendet wird - mit der Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen.
12.4 Der Sachverständige haftet nicht für Leistungen auf dem Gebiet der Markt- und Meinungsforschungen, für Anregungen und für überschlägige Ermittlungen und überschlägige Schätzungen.
13 Kündigung
13.1 Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
13.2 Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber trotz Mahnungen die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterlässt, eine erforderliche Zustimmung (z.B. zur notwendigen Einschaltung eines Sonderfachmannes) verweigert oder die Tätigkeit des Sachverständigen behindert. Für den Auftraggeber stellt es einen wichtigen Grund dar, wenn die öffentliche Bestellung des Sachverständigen durch die zuständige Behörde zurückgenommen wird oder wenn der Sachverständige grob gegen die ihm nach den Sachverständigenordnungen obliegenden Verpflichtungen verstößt.
13.3 Endet der Vertrag durch eine Kündigung, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, so behält sich der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung, abzüglich 40% für eingesparte Aufwendungen der noch nicht erbrachten Leistung.
13.4 Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die der Sachverständige zu vertreten hat, so hat der Sachverständige Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und erbrachte Aufwendungen.
14 Gerichtsstand
14.1 Soweit nicht § 38 Abs. 3 ZPO entgegensteht, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Büro Sitz des Sachverständigen.
15 Schluss Bestimmung
15.1 Falls der Auftraggeber gegen einzelne Allgemeine Vertragsbedingungen Bedenken hat, bitte ich um Mitteilung. Ich bin insoweit änderungsbereit.
15.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag sollen schriftlich erfolgen.
15.3 Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmungen soll das gelten, was dem gewellten Zweck in gesetzlicher Weise am nächsten kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch zur Erreichung des Vertragszwecks geeignete zu ersetzen.